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FAQ & Aktuelles zur Corona-Krise

Unsere FAQ beantworten die drängendsten Fragen der saarländischen Kreativwirtschaft. Außerdem findet ihr im untersten Reiter aktuelle Meldungen rund um die Corona-Krise. Wir aktualisieren diese Seite regelmäßig! Letzte Aktualisierung: 30.11.2022

Diese Hinweise sind lediglich informatorischer Art und ein Service für unsere Leser:innen. Sie sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Rechtliche Bindung entfalten nur die entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen.

FAQs Corona
Coronahilfen auf Bundesebene

Sonderfonds Kulturveranstaltungen

+++Update 10. März 2022: Der Zeitraum, in dem freiwillige Absagen im Rahmen der Ausfallabsicherungen anerkannt werden, wurde um einen Monat verlängert. Der Sonderfonds erkennt demnach freiwillige Absagen von Kulturveranstaltungen, die vom 18. November 2021 bis 31. März 2022 stattfinden sollten, als »pandemiebedingt« an. +++

+++Update 2. März 2022: Die Wirtschaftlichkeitshilfe wird bis 31. Dezember 2022 verlängert.+++ 

+++Update 4. Januar 2022: Der Sonderfonds eröffnet eine neue befristete Absageoption. Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 stattfinden sollten, können bis zum 31. Janaur 2022 freiwillig abgesagt werden. Auch Verschiebungen sind möglich.+++

+++Update 7. Dezember 2021: der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wird den aktuellen Ereignissen entsprechend angepasst, meldet der Deutsche Kulturrat. Die Änderungen könnt ihr in der Pressemitteilung des Kulturrates nachlesen.+++

Die Bundesregierung hat am 26. Mai 2021 ihren Sonderfonds für Kulturveranstaltungen vorgestellt. Der mit bis zu 2,5 Milliarden € ausgestattete Fonds soll ermöglichen, dass Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen wieder anlaufen können.

Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturveranstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen: Zum einen einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum stattfinden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung. Damit können Künstler:innen ebenso wie die Veranstalter:innen nun den Wiederanlauf planen. Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit über 2.000 Besucherinnen und Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen.

Seit dem 15. Juni 2021 ist die Registrierung auf der Plattform »Sonderfonds Kulturveranstaltungen« möglich. Um die Hilfen beantragen zu können, ist es zwingend notwendig, dass Veranstaltungen vor ihrer (geplanten) Durchführung auf dieser IT-Plattform registriert werden. Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung (oder Absage) der Veranstaltung. Die umfangreichen FAQ des Sonderfonds findet ihr hier.

Die Einzelheiten zu diesen beiden Bausteinen könnt ihr in dieser Pressemitteilung nachlesen.

Zur Beantragung und Registrierung hat die Bundesregierung Anfang Juni die Zentrale Plattform »Sonderfonds-Kulturveranstaltungen« lanciert. Ihr könnt euch dort ab dem 15. Juni 2021 registrieren. Für weitere Fragen wurde auch eine Service-Hotline unter 0800 6648430 eingerichtet

Überbrückungshilfe IV und III PLUS

Überbrückungshilfe IV – Antragsfrist beendet

+++Seit 15. November 2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV eingereicht werden. Sie erfolgt bis zum 30. Juni 2023 durch prüfende Dritte. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden. +++ 

+++Am 30. Juni 2022 endeten die Überbrückungshilfen. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter. Alle Infos dazu auf »überbrückungshilfe-unternehmen«.+++

+++Update 20. Juni 2022: Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022.+++

Die Überbrückungshilfe IV stellt die Weiterführung der Überbrückungshilfe III PLUS für die Monate Januar bis Juni 2022 dar. Sie ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt nun 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.

Seit dem 1. April 2022 könnt ihr die verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum April bis Juni 2022 über prüfende Dritte beantragen. Sie ist inhaltlich unverändert zur Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März. Beachtet bitte, dass die Beantragung nur bis zum 15. Juni 2022 möglich ist. Weitere Infos hierzu findet ihr in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums.

Nicht mehr zu den förderfähigen Kosten zählen Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben. Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung. Zu den weiteren Neuerungen zählen branchenspezifische Sonderregelungen. So kann die Veranstaltungs- und Kulturbranche Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Alle weiteren Infos zur Überbrückungshilfe IV sowie den Neuerungen findet ihr weiterhinauf der Plattform »Überbrückungshilfe-Unternehmen«.

Für alle weiteren Fragen hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Service-Desk mit Hotline eingerichtet.

Neustarthilfe PLUS & Neustarthilfe 2022

Neustarthilfe 2022 – Antragsfrist beendet

+++Update 30. November 2022: Die Fristen für die Endabrechnung für Neustarthilfe, Neustarthilfe 2022 und Neustarthilfe Plus, die über prüfende Dritte beantragt wurde, endet am 31. Dezember 2022.+++

+++Update 20. Juni 2022: Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022.+++

+++Update 2. Mai 2022: Das Bundeswirtschaftsminsiterium hat eine Übersicht zu den Fristen für die Endabrechnung der Neustarthilfen erstellt. So endet beispielsweise die Frist für die Neustarthilfe Plus der Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 für Direktantragstellende bereits am 30. Juni 2022. Beachtet bitte unbedingt, dass bei Versäumen der Endabrechnung der gesamte Förderbetrag zurückerstattet werden muss!+++

+++Update 2. Mai 2022: Die Antragsfrist für die Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022.+++

+++Update 4. April 2022: die Neustarthilfe für den Zeitraum April bis Juni 2022 kann voraussichtlich ab Mitte April 2022 beantragt werden, meldet das Bundeswirtschaftsministerium.+++

+++Update 24. Februar 2022: Die Bundessteuerberaterkammer hat eine eigene FAQ-Liste zur Neustarthilfe 2022 veröffentlicht.+++

+++Update 17. Februar 2022: die Bundesregierung verlängert die Neustarthilfe 2022 bis zum 30. Juni 2022.+++

+++Update 14. Januar 2022: ab sofort kann die Neustarthilfe 2022 für natürliche Personen beantragt werden. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar. +++

Auch die Neustarthilfe wird fortgeführt. Für den gesamten Förderzeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 könnt ihr bis zum 15. Juni 2022 einen Antrag stellen. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Neben Soloselbständigen können auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Anträge können Selbständige stellen, die vor dem 1. Oktober 2021 (vorher: 1. November 2020) selbständig waren.

Antragsberechtigt sind:

  1. Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften 
  2. Kapitalgesellschaften mit einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter (Ein-Personen-Kapitalgesellschaften)
  3. Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern (Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften)
  4. Genossenschaften
  5. Sonderfall: kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständig Beschäftigte.

Eine detaillierte Beschreibung der Neustarthilfe 2022 findet ihr auf der Seite »Überbrückungshilfe-Unternehmen«. Lest euch im Vorfeld auch bitte die FAQ dazu durch.

Für alle weiteren Fragen hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Service-Desk mit Hotline eingerichtet.

Neustart Kultur

+++Update 20. Juni 2022: Die Bundesregierung möchte das Programm NEUSTART KULTUR bis zum 30. Juni 2023 verlängern.+++

Das Bundesprogramm „Neustart Kultur“ lanciert weiterhin Hilfsprogramme für verschiedene Sparten der Kulturbranche. Eine Übersicht zu den branchenspezifischen Hilfen findet ihr auf der Homepage der Staatsminsterin für Kultur und Medien. Die für die Kreativwirtschaft wichtigsten Programmpunkte findet ihr auch regelmäßig bei uns im Magazin von Dock 11.

Weitere Bundeshilfen
Grundsicherung

Wer kann Grundsicherung beantragen?

Grundlegende Voraussetzungen sind: Ihr seid hilfebedürftig, das heißt: eure finanziellen Mittel reichen nicht für euren Lebensunterhalt. Ihr müsst das 15. Lebensjahr vollendet und dürft die Regelaltersgrenze nicht erreicht haben. Ihr müsst euren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ihr müsst erwerbsfähig, also nicht durch eine Krankheit oder eine Behinderung dauerhaft außerstande, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. 

+++Update 16. März 2022: Die Bundesregierung hat den erleichterten Zugang zur Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.+++

+++Update 25. Januar 2022: Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat ihre Infobroschüre zur Grundsicherung für Solo-Selbständige aktualisiert.+++

+++Update 22. November 2021: Der Verlängerung des erleichterten Zugangs zur Grundsicherung wurde am 19. November 2021 vom Bundesrat zugestimmt.+++

Ist der Zugang zur Grundsicherung für die Zeit der Corona-Krise vereinfacht worden?

Ja. Durch das Sozialschutz-Paket gelten für die Grundsicherung neue Regeln:

Die Regelungen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung wurden erneut verlängert und gelten nun bis zum 31. Dezember 2022. Für die ersten sechs Monate der erfassten Bewilligungszeiträume wird von der Vermögensprüfung abgesehen. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen (Weiter-) Bewilligungszeitraums. Bitte lest euch dazu die Details in den FAQ zur Grundsicherung des Bundesarbeitsministeriums und der Arbeitsagentur durch.

Bei (Solo-)Selbstständigen, die ihre selbständige Tätigkeit bedingt durch die Corona-Pandemie reduzieren oder einstellen mussten, jedoch nach Wegfall der pandemie-bedingten Beschränkungen voraussichtlich fortführen können, ist eine vermittlerische Begleitung im Übergangszeitraum bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit regelmäßig nicht erforderlich, sofern diese nicht von diesen selbst nachgefragt wird, gibt eine Weisung der Arbeitsagentur unter 2.14 vor. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat zum Thema Grundsicherung und Solo-Selbständige eine umfangreiche Informationsbroschüre veröffentlicht.

Zur Frage »Was ist erhebliches Vermögen?« schreibt das Bundesarbeitsministerium in seinen FAQ zur Grundsicherung Folgendes:

»Danach liegt erhebliches Vermögen in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt (Beispiel: Die A lebt mit ihrem Ehemann B und dem gemeinsamen Kleinkind C in einer Bedarfsgemeinschaft. „Erheblich“ wäre ein Vermögen von 120.000 Euro [= 60.000 Euro für A zzgl. jeweils 30.000 Euro für B und C]).

Nicht zu dem erheblichen Vermögen zählen insbesondere selbst bewohnte Immobilien, ein (Betriebs-)Kraftfahrzeug sowie typische Altersvorsorgeprodukte wie Kapitallebens- oder -rentenversicherungen.«

In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs gilt außerdem Folgendes:

Wenn ihr erstmalig einen Antrag stellt, werden die Wohnkosten übernommen, ohne dass ihre Angemessenheit geprüft wird, d.h. Ausgaben für Wohnung und Heizung werden in jedem Fall in ihrer tatsächlichen Höhe anerkannt. Mehr dazu bei der Arbeitsagentur und auf den Seiten des Bundesarbeitsministeriums.

Bleiben die Bedarfsgemeinschaftsprüfungen bestehen?

Ja, es erfolgt eine Prüfung der Bedarfsgemeinschaft. Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft kann aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. D.h. wenn Ihr mit Eurem Partner oder Eurer Partnerin zusammenlebt, bildet Ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Auch Kinder gehören in der Regel zur Bedarfsgemeinschaft. Mehr dazu findet ihr bei der Arbeitsagentur

Ich bin privat krankenversichert. Was passiert, wenn ich Grundsicherung beantrage? 

Wenn jemand SGB II – Leistungen bezieht wird ein Zuschuss zur privaten KV gezahlt, der den hälftigen Standard Basistarif der privaten KV abdeckt. Der Antragsteller muss, wenn er sowieso nicht schon den Standardbasis Tarif bei Vertragsabschluss gewählt hat, vom »Luxus Tarif« in den Standard Basistarif wechseln. Die Leistungen dieses Tarifs entsprechen dann denen des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. Mehr Informationen findet ihr in diesem Merkblatt der Arbeitsagentur

Hat die Beantragung von Grundsicherung Auswirkungen auf meine Mitgliedschaft in der KSK?

Auch nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherte Künstler:innen und Publizist:innen, deren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichen, können auf Antrag Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Eigenes Einkommen und das des Partners werden hierbei angerechnet. Der Antrag ist an diejenige Stelle zu richten, die das ALG II gewährt, nicht an die Künstlersozialkasse.

Auswirkungen auf die Versicherung nach dem KSVG

Für die Dauer des ALG-II-Bezuges werden im Normalfall durch den Leistungsträger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Der ALG II-Bezieher ist also bereits aufgrund des Leistungsbezuges kranken- und pflegeversichert, wodurch die Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG entfällt. Eine doppelte Beitragszahlung in der Kranken- und Pflegeversicherung wird so vermieden. Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die eine eigene selbständige künstlerische oder publizistische Berufstätigkeit ausüben, sind ebenfalls nach dem KSVG versicherungs- und beitragsfrei. Auch in diesem Fall besteht aufgrund des Leistungsbezuges der Bedarfsgemeinschaft eine Kranken- und Pflegeversicherung. Eine beitragsfreie Familien-Mitversicherung ist nicht möglich. Damit die KSK den Versicherungsstatus prüfen kann, sollte sie möglichst bald über den Leistungsbezug informiert werden. Sie benötigt hierfür den ALG-II-Bewilligungs- bzw. Aufhebungsbescheid. Die durch die Künstlersozialkasse festgestellte Rentenversicherungspflicht bleibt bei Vorliegen einer erwerbsmäßigen Tätigkeitsausübung auch während des ALG-II-Bezuges bestehen. Wer also ALG II bezieht und weiterhin selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig ist, muss weiterhin Rentenversicherungsbeiträge an die KSK zahlen. Alle Informationen hierzu stellt die KSK in diesem Dokument zur Verfügung. Die Mitteilung über den Bezug von ALG II geschieht über dieses Formular.

Kinderkrankengeld

Die Sonderregelungen wurden zum 23. September 2022 beendet

+++Update 4. April 2022: Die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld wurden bis zum 23. September 2022 verlängert.+++

+++Update 22. November 2021: die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld wurden bis zum 31. März 2022 verlängert.+++

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zu diesem Thema verschiedene Unterstützungsmaßnahmen eingeführt. Mit dem Kinderzuschlag (KiZ) unterstützt das Bundesfamilienministerium beispielsweise Familien, in denen der Verdienst der Eltern nicht für die gesamte Familie reicht. Ob für euch ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, könnt ihr mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Die Beantragung ist digital möglich.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Aufgrund des Infektionsgeschehens werden immer wieder Schulklassen nach Hause geschickt oder ganze Schulen beziehungsweise Kitas geschlossen. Eltern und Alleinerziehende, die ihre Kinder deshalb selbst betreuen müssen und nicht arbeiten können, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass ihr Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen, gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 € begrenzt. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. März 2021. Mehr Informationen findet ihr in den FAQ zum Entschädigungsanspruch des Bundesarbeitsministeriums und auf dem Infoportal zum Infektionsschutzgesetz.

Mit einer Gesetzesänderung mit Wirkung zum 16. Dezember 2020 hat die Bundesregierung beschlossen, dass der Anspruch auf Entschädigung auch besteht, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Weitere Informationen zu Entschädigungsansprüchen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt.

Zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause

+++Update 4. April 2022: Eltern können bis einschließlich 23. September 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern, Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat.+++ 

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld bleibt auch 2022  pro Elternteil und Kind bei 30 Tagen und damit für Elternpaare pro Kind bei 60 Tagen. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage, so das Bundesfamilienministerium. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen, ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung benötigt. Dazu hat das Bundesfamilienministerium eine »Musterbescheinigung zum Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Beantragung von Kinderkrankengeld« herausgegeben. Eltern können bis einschließlich 23. September 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern, Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Weitere Informationen enthalten die Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld.

Künstlersozialkasse

+++Update 20. November 2021: Der Bundesrat hat am 19. November 2021 zugestimmt, dass die beiden pandemiebedingten Ausnahmeregelungen für die Künstlersozialkasse (Unterschreitung des Mindesteinkommens und ein möglicher monatlicher Zuverdienst bis zu 1.300 € aus nicht-künstlerischer selbständiger Tätigkeit) bis Ende 2022 verlängert werden. +++

Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KSK ist unter anderem ein Mindest-Jahreseinkommen von mehr als 3.900 € netto, also nach Abzug aller Kosten, aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit. Bei dem Bezug von ALG II wird dieses Mindesteinkommen regelmäßig nicht mehr erreicht. Die KSK erfährt automatisch über die jeweilige Krankenversicherung, wenn ein:e Künstler:in ALG II bewilligt bekommt. Künstler:innen dürfen das Mindesteinkommen aber innerhalb von sechs Jahren zwei Mal unterschreiten (bei Berufsanfängern kommen zusätzlich weitere drei Jahre hinzu), ohne dass die KSK die Mitgliedschaft beenden darf. Grundsätzlich können die monatlichen Sozialsicherungskosten gesenkt werden, indem  der KSK eine Änderungsmitteilung darüber gemacht wird, dass sich das Arbeitseinkommen ändert. Das Formular findet ihr hier. Dabei gilt es zu bedenken, dass sich diese Senkung auch unmittelbar auf die Höhe des Krankengeldes auswirkt, falls es in Anspruch genommen werden muss. Aus dem Netzwerk der deutschen Kreativwirtschaftsförderer haben wir den Hinweis, dass es ratsam ist, das geschätzte Jahreseinkommen mit dem jährlichen Mindesteinkommen von 3.900 € anzugeben. Eine solche Senkung des Einkommens wirkt sich allerdings erst im übernächsten Monat aus. Umso wichtiger ist es, dass ihr hier jetzt schnell seid, damit der reduzierte Beitrag nicht erst im Monat darauf wirksam wird. Auf der Homepage der KSK findet ihr dazu weitere Informationen. Hier gibt es auch Infos zu den Ende November 2022 beschlossenen, coronabedingten Ausnahmeregelungen. Nachfolgend detaillierte Antworten der KSK selbst.

Zahlungserleichterungen / Zahlungsaufschub

Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten, könnt ihr einen schriftlichen Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen. Dies ist auch per E-Mail an auskunft@kuenstlersozialkasse.de möglich. Der Ratenzahlungs- / Stundungsantrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Beachtet bitte, dass die Künstlersozialkasse (KSK) auf Zahlungsrückstände nun wieder Zinsen erheben muss. Das anfängliche Sonderverfahren zur zinslosen Stundung kann mit Rücksicht auf das Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung nicht verlängert werden. Die KSK legt jedoch auch weiterhin bei der Prüfung von Ratenzahlungs- und Stundungsanträgen einen Maßstab an, der der aktuellen Lage und den weiterhin bestehenden Einschränkungen Rechnung trägt.

Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens

Wenn die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise herabgesetzt werden muss, wird die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von  3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht werden kann. Das heißt, auch wenn ihr durch die Minderung des Einkommens die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen würdet, wird die Versicherung nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht durch eine Einkommenskorrektur bis auf weiteres nicht verloren.

Das Servicecenter der Künstlersozialkasse ist für euch Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr unter 04421 9734051500 zu erreichen.

Steuerliche Entlastungen

+++Update 2. März 2022: Die Bundesregierung hat weitere steuerliche Erleichterungen im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen. Details findet ihr in der Pressemitteilung des Finanzministeriums.+++

Die Finanzbehörden haben verschiedene Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine FAQ-Liste (Stand 20. Oktober 2022) veröffentlicht.  

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden, können die Steuervorauszahlungen auf Antrag durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen.

Außerdem sollen die Finanzämter für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 bis zum 30. Juni 2022 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ wirtschaftlich betroffen sind, von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen. Ist die Entwicklung der Einkünfte im Jahr 2021 oder 2022 jedoch positiver als erwartet, solltet ihr dies dem Finanzamt mitteilen. Alle weiteren Infos findet ihr in der oben genannten FAQ-Liste.

Coronahilfen auf Landesebene
Härtefallhilfe

Die Antragsfrist für die Härtefallhilfe Saarland endete am 15. Juni 2022

Die Härtefallhilfen richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen. Sie ist nur über prüfende Dritte beantragbar und wird für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2022 gewährt. Anträge auf Härtefallhilfe Saarland können nach erneuter Verlängerung über prüfende Dritte bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Die Antragstellung ist nur einmal möglich. Alle weiteren Informationen, die FAQ sowie die Beantragung findet ihr auf der länderübergreifenden Plattform.

Startup-Hilfe Saarland

Die Antragsfrist für die Startup-Hilfe Saarland endete am 15. Mai 2022

Die saarländische Landesregierung hat am 26. Januar 2021 die »Startup-Hilfe-Saarland« als ländereigenes SÄULE II-Programm beschlossen. Es soll von der Corona-Krise betroffene Startups und kleine Mittelständler den Zugang zu Wagniskapital in Form von Nachrangdarlehen ermöglichen. Näheres findet ihr auf der Homepage des saarländischen Wirtschaftsministeriums und bei der SIKB. Die Hilfe wurde verlängert und kann bis zum 15. Mai 2022 beantragt werden.

Auch für die mit der Kreativwirtschaft eng verbundene Gastronomiebranche gibt es ein saarländisches Hilfsprogramm, das bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde. Weitere Informationen findet ihr auf der Homepage des saarländischen Wirtschaftsministeriums.

Branchenspezifische Hilfen und Infos

+++Update 23. Mai 2022: Das Förderprogramm NEUSTART KULTUR wird bis Mitte 2023 verlängert, meldet der deutsche Kulturrat.+++

Für die Kulturbranche wurde das Bundesprogramm NEUSTART KULTUR aufgelegt, dass für die verschiedenen Kulturbereiche spezifische Hilfen bietet. Aktuelle Informationen dazu findet ihr regelmäßig in unserem Magazin und auf der Homepage von NEUSTART KULTUR. Die Kreativwirtschaftsförderung »Kreatives Sachsen« hat ebenfalls eine detaillierte Übersicht erstellt.

Nachfolgend haben wir einige weitere Hilsprogramme ausgewählt.

Unterstützung durch den Sozialfonds der VG Wort

Ihr könnt Angesicht der aktuellen Situation Anträge für ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1.000 € an den Beihilfefonds der VG Wort stellen.

Filmförderungsanstalt

Die Filmförderungsanstalt hat ebenfalls verschiedene Hilfsprogramme aufgelegt, die ihr hier einsehen könnt.

Sozialfonds der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten

Berechtigte sowie deren aktive oder ehemalige Mitarbeiter können bei nachgewiesener Bedürftigkeit Leistungen aus dem Sozialfonds der VFF nach Maßgabe der vorhandenen Mittel erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Mittel besteht nicht.

Fonds Darstellende Künste

Der Fonds Darstellende Künste bietet noch bis zum 15. Janaur 2023 die Möglichkeit, sich für zwei Teilprogramme der von NEUSTART KULTUR finanzierten Förderlinie #TakeHeart zu bewerben.

Hotlines und weitere Informationen

Service-Hotline zum Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen: 0800 6648430

Service-Desk der Bundesregierung zu den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes: Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Service Desk eingerichtet, das ihr Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr für eure Fragen rund um die Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfe erreichen könnt. Für Soloselbstständige, die einen Direktantrag stellen möchten: +49 30-1200 21034, für prüfende Dritte: +49 30 – 530 199 322.

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus: Diese könnt ihr über 030 12002-1031 / -1032 von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr ereichen.

Informationen des saarländischen Wirtschaftsministeriums: Hier gelangt ihr zum Corona-Portal des saarländischen MWAEV.

Corona-Hotline der IHK Saarland: Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr können IHK-Mitglieder die Service-Hotline unter +49 681 9520-500 erreichen. Unter der zentralen E-Mail-Adresse corona@saarland.ihk.de erhalten Betroffene aktuelle Informationen zu wirtschaftsrelevanten Fragen aus den Bereichen Fördermaßnahmen, Vertrags- und Arbeitsrecht.

Servicecenter der Künstlersozialkasse: Die KSK ist für euch Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr unter 04421 9734051500 zu erreichen.

Aktuelle Meldungen

30. November 2022: Die Fristen für die Endabrechnung für Neustarthilfe, Neustarthilfe 2022 und Neustarthilfe Plus, die über prüfende Dritte beantragt wurde, endet am 31. Dezember 2022. Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV kann ebenfalls eingereicht werden. Sie erfolgt bis zum 30. Juni 2023 durch prüfende Dritte. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember 2023 beantragt werden

17. Oktober 2022: Die Zuverdienstgrenze für KSK-Mitglieder aus nicht-künstlerischer selbstständiger Tätigkeit soll ab dem 1. Januar 2023 wieder auf 520 € monatlich gesenkt werden, meldet der BBK

1. September 2022: Ab 2023 beträgt der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bei 5%, meldet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

26. August 2022: Der Rock City Hamburg e.V. hat eine FAQ-Liste zu den Corona-Soforthilfe-Rückforderungen erstellt.

5. Juli 2022: Am 30. Juni 2022 endeten die Überbrückungshilfen. Bewilligungen und Abrechnungen laufen weiter. Alle Infos dazu auf »überbrückungshilfe-unternehmen«.

Die Bundesregierung hat am 19. Mai 2022 die Verlängerung des Förderprogrammes NEUSTART KULTUR bis Mitte 2023 beschlossen, meldet der deutsche Kulturrat.

Am 15. Juni 2022 endete die Frist für Erstanträge bei der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV.

10. Mai 2022: Die Antragsfrist für die Härtefallhilfe Saarland wurde bis zum 15. Juni 2022 verlängert. Mehr Infos findet ihr hier.

Seit dem 1. April 2022 könnt ihr die verlängerte Überbrückungshilfe IV für die Monate April bis Juni 2022 beantragen. Beachtet bitte, dass die Beantragungsfrist bereits am 15. Juni 2022 endet!

Am 31. März 2022 enden sowohl die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus für Erst- und Änderungsanträge zum Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 als auch die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 der Neustarthilfe Plus.

Seit dem 18. März 2022 könnt ihr nach erfolgter Bewilligung von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt, um das für euch vorteilhaftere Programm auszuwählen. 

Die Frist zur Beantragung der Startup-Hilfe Saarland endet am 15. Mai 2022, da bis zum 30. Juni 2022 die Förderung komplett abgeschlossen sein muss, so die SIKB am 16. März 2022.

Die Finanzämter sollen bis zum 30. Juni 2022 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ wirtschaftlich betroffen sind, von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen, so die FAQ des Bundesfinanzministeriums.

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen den Zeitraum, in dem freiwillige Absagen im Rahmen der Ausfallabsicherungen anerkannt werden, um einen Monat verlängert. Der Sonderfonds erkennt demnach freiwillige Absagen von Kulturveranstaltungen, die vom 18. November 2021 bis 31. März 2022 stattfinden sollten, als »pandemiebedingt« an, so die Pressemitteilung vom 3. März 2022.

Die Bundesregierung hat am 1. März 2022 die Wirtschaftlichkeitshilfe im Rahmen des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden können diese beantragen, wenn sie coronabedingt mit geringerer Teilnehmendenzahl stattfinden müssen. 

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert, meldet das Bundessozialministerium.

Die Neustarthilfe 2022 und die Überbrückungshilfe IV werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert, so das Bundeswirtschaftsministerium am 16. Februar 2022.

Die Überbrückungshilfe IV soll bis Ende Juni 2022 verlängert werden, meldet die Tagesschau am 14. Februar 2022.

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat ihre Infobroschüre zur Grundsicherung für Solo-Selbständige am 22. Januar 2022 aktualisiert.

Das Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes hat am 22. Januar 2022 anhand einer Szenarioanalyse die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf die Kultur- und Kreativwirtschaft für die Jahre 2020, 2021 und 2022 vorgelegt.

Seit dem 14. Januar 2022 könnt ihr die Neustarthilfe 2022 für natürliche Personen beantragen. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar, so das Bundeswirtschaftsministerium.

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden Ende Dezember 2021 verlängert. Sie gelten nun bis zum 31. März 2022, meldet die Arbeitsagentur.

Die Neustarthilfe wird als Neustarthilfe 2022 für die Monate Januar bis März 2022 fortgeführt, so eine Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 7. Januar 2022. Seit dem 7. Januar 2022 kann die Überbrückungshilfe IV über prüfende Dritte beantragt werden, meldet das Bundeswirtschaftsministerium.

Es gibt seit Ende 2021 innerhalb der Überbrückungshilfe III PLUS eine Sonderregelung für den Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 für freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre. Alle Details findet ihr auf der Seite »Überbrückungshilfe-Unternehmen« in den FAQ unter 1.2.

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen eröffnet eine neue befristete Absageoption. Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 28. Februar 2022 stattfinden sollten, können bis zum 31. Janaur 2022 freiwillig abgesagt werden. Auch Verschiebungen sind möglich.

Die Frist zur Beantragung der Härtefallhilfe Saarland wurde bis zum 30. April 2022 verlängert. Weitere Infos findet ihr auf der bundesländerübergreifenden Plattform.

Die Startup-Hilfe Saarland wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert, meldet die SIKB am 4. Januar 2022.

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wird den aktuellen Ereignissen entsprechend angepasst, meldet der Deutsche Kulturrat am 7. Dezember 2021. Die Änderungen könnt ihr in der Pressemitteilung des Kulturrates nachlesen.

Die Frist für die Antragstellung des KfW-Sonderprogramms, dass euch zu vergünstigten Konditionen Kredite aufgrund der Corona-Pandemie gewährt, wurde bis zum 30. April 2022 verlängert. Auch die Kreditobergrenzen der einzelnen Programme erhöhte die KfW. Alle Details dazu findet ihr in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 3. Dezember 2021.

Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurden Ende November 2021 ebenfalls bis zum 31. März 2022 verlängert, meldet das Bundessozialministerium. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Zusätzlich wird auch die in der Kurzarbeitergeld-Bezugsdauerverordnung bis Ende 2021 geregelte Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, um weitere 3 Monate verlängert.

Die Antragsfrist der Neustarthile PLUS für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 wurde bis zum 31. März 2022 verlängert, meldet das Portal »Überbrückungshilfe-Unternehmen« am 29.November 2021.

Die Regelungen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies beschloss der Bundesrat am 19. November 2021.

Der Bundestag hat am 18. November 2021 zugestimmt, dass die beiden pandemiebedingten Ausnahmeregelungen für die Künstlersozialkasse (Unterschreitung des Mindesteinkommens und ein möglicher monatlicher Zuverdienst bis zu 1.300 € aus nicht-künstlerischer selbständiger Tätigkeit) bis Ende 2022 verlängert werden. Das meldet der Deutsche Kulturrat am 19. November 2021.

Die Corona-Wirtschaftshifen werden laut einem Beschluss der Ministerpräsidenten-Konferenz am 18. November 2021 bis Ende März 2022 verlängert, so das Bundeswirtschaftsministerium.

November 2021: Die Bundessteuerberaterkammer hat eine umfangreiche FAQ-Liste zur Neustarthilfe PLUS veröffentlicht. Außerdem hat das Bundeswirtschaftsministerium seine Neustarthilfe PLUS-FAQ auf der Seite »Überbrückungshilfe Unternehmen« zum 5. November 2021 aktualisiert.

Seit dem 29. Oktober 2021 können Neustarthilfe-Empfänger:innen, die ihren Antrag direkt gestellt haben, die verpflichtende Endabrechnung ihrer Förderung im Zeitraum Januar bis Juni 2021 digital einreichen. Bedenkt bitte, dass ihr beim Versäumen der Endabrechnung die volle Neustarthilfe zurückerstatten müsst. Alle weiteren Infos hierzu findet ihr auf »Überbrückungshilfe-Unternehmen«.

Ab dem 14. Oktober 2021 können Soloselbständige die Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen. Alle weiteren Infos findet ihr in der Pressemeldung des Bundeswirtschaftsministeriums.

Die Filmförderungsanstalt FFA meldet am 13. Oktober 2021, dass der Bewilligungszeitraum für das Zukunftsprogramm Kino II verlängert wurde. Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2021 beantragt und beschieden werden, können bis zum 30. Juni 2022 durchgeführt werden.

Seit dem 6. Oktober 2021 könnt ihr die Überbrückungshilfe III PLUS für die Monate Oktober bis Dezember 2021 beantragen. Mehr Informationen findet ihr in der Pressemitteilung des BMWi.

Die Bundesregierung hat am 8. September 2021 die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Sie ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Alle weiteren Infos findet ihr in der gemeinsamen Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.

Die Interessengemeinschaft Veranstaltungswirtschaft e.V. hat Anfang September 2021 ihre Studie »Zähl dazu« veröffentlicht. Sie verdeutlicht die wirtschaftliche Bedeutung der Veranstaltungsbranche in Deutschland und illustriert die Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Der Künstlersozialabgabesatz bleibt auch im Jahr 2022 stabil bei 4,2%, meldete der Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler am 1. September 2021.

Die Bundesregierung hat am 31. Juli 2021 im Rahmen der neuen Corona-Einreiseverordnung Erleichterungen für Kulturschaffende verabschiedet. Neben den bereits vorhandenen Ausnahmen wird jetzt auch eine explizite Ausnahme von der Absonderungspflicht (Quarantäne) für kulturell oder kreativ tätige Personen geschaffen. Weitere Infos findet ihr beim deutschen Kulturrat.

Ihr könnt seit Anfang August 2021 in der zweiten Runde die saarländische Startup-Hilfe beantragen. Weitere Infos bekommt ihr bei der SIKB.

Seit dem 23. Juli 2021 können Unternehmen Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 stellen. Die Anträge können nur über prüfende Dritte gestellt werden. Alle detaillierten Infos findet auf der Seiten der Überbrückungshilfe-Unternehmen.

Der DJV, der deutsche Journalisten-Verband, hat am 21. Juli 2021 einen Überblick  zu aktuellen Hilfen für freie Journalist:innen in der Corona-Krise veröffentlicht.

Prüfende Dritte können seit dem 19. Juli 2021 Anträge auf Neustarthilfe für Genossenschaften stellen und Sonderregelungen unter anderem für Neugründungen geltend machen.

Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können ab dem 16. Juli 2021 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden, meldet das Bundeswirtschaftsministerium.

Zum 30. Juni 2021 wurden die FAQ zur Neustarthilfe umfangreich aktualisiert. Noch bis zum 31. Oktober 2021 könnt ihr sie für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 beantragen.

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe wurde am 18. Juni 2021 verlängert: Ihr könnt die Hilfe laut der aktualisierten FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums nun einmalig bis zum 31. Oktoktober 2021 beantragen.

Heute, am 15. Juni 2021, startet die Registrierungsmöglichkeit auf der Plattform »Sonderfonds Kulturveranstaltungen«. Um die Hilfen beantragen zu können, ist es zwingend notwendig, dass Veranstaltungen vor ihrer (geplanten) Durchführung auf dieser IT-Plattform registriert werden. Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung (oder Absage) der Veranstaltung. Alle weiteren Infos findet ihr in den FAQ der Plattform.

Die Bundesregierung hat am 14. Juni 2021 die Frist für Änderungsanträge bei der November- und Dezemberhilfe bis zum 31. Juli 2021 verlängert.

Auch die Antragsfrist für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld hat die Bundesregierung am 9. Juni 2021 verlängert. Er gilt nun für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeitergeld beantragen.

Die Bundesregierung hat am 9. Juni 2021 mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert wird. Die Förderbedingungen werden beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Auch die Neustarthilfe wird bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus verlängert. Außerdem erhöht sie sich von bis zu 1.250 € pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Weitere Infos findet ihr in der gemeinsamen Pressemitteilung von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium.

Die Plattform des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen ist seit Anfang Juni 2021 online. Registrierungen sind ab dem 15. Juni 2021 möglich. Für alle eure Fragen hat der Bund eine Service-Hotline geschaltet: 0800 6648430.

Weitere Details zum Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wurden am 26. Mai 2021 von der Bundesregierung in dieser Pressemitteilung bekanntgegeben.

Die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe III wurden zum 28. Mai 2021 aktualisiert.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat im Mai 2021 den Corona-Ticker gestartet, bei dem aktuelle und häufig gestellte Fragen rund um die Coronahilfen für Unternehmen beantwortet werden.

Am 26. Mai 2021 wurden im Bundeskabinett die notwendigen Beschlüsse gefasst, damit der 2,5 Milliarden € starke Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen starten kann. Der Sonderfonds besteht aus zwei Bausteinen:

  1. Eine Wirtschaftlichkeitshilfe soll kleinere Veranstaltungen fördern, die ab dem 01. Juli 2021 durchgeführt werden und an denen unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen bis zu 500 Besucher teilnehmen. Ab dem 01. August 2021 werden Veranstaltungen mit bis zu 2.000. Besuchern gefördert. Durch eine Bezuschussung der Einnahmen aus Ticketverkäufen werden so die wirtschaftlichen Risiken reduziert und die Planbarkeit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen verbessert.
  2. Daneben stellt der Sonderfonds, höchstwahrscheinlich ab Ende August, eine Ausfallabsicherung bereit, die Kulturveranstaltungen ab 2.000 Besucherinnen und Besuchern dadurch Planungssicherheit verschafft, dass im Falle coronabedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen von Veranstaltungen ein Teil der Ausfallkosten durch den Fonds übernommen wird.

Alle weiteren bekannt gewordenen Infos findet ihr in der Pressemitteilung des Deutschen Kulturrates.

Ab dem 19. Mai 2021 ist die Antragsstellung für die Härtefallhilfe Saarland möglich. Die Härtefallhilfen richten sich speziell an solche Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen, zum Beispiel die Überbrückungshilfen oder die November-/Dezemberhilfen. Weitere Informationen dazu findet ihr auf der länderübergreifenden Antragsplattform.

Um die Film- und Kinowirtschaft in der Corona-Krise weiter zu unterstützen, baut die Bundesregierung ihre Hilfen aus dem Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR mit weiteren rund 45 Millionen € aus, vermeldete das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am 14. Mai 2021.

Am 12. Mai 2021 hat das Bundeskabinett den Verbesserungen der Künstlersozialkasse (KSK) zugestimmt. Die Verdienstgrenze für selbstständige, nicht künstlerische Arbeit, die normalerweise wie für Minijobs bei 450 € liegt, wird bis Ende 2021 auf 1.300 € pro Monat angehoben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse bestehen bleiben, den die Kulturschaffenden andernfalls verlören. Die Künstlersozialkasse soll außerdem 2022 zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialabgabe eine weitere Erhöhung des Bundeszuschusses um 84,5 Millionen € erhalten, um fehlende Einnahmen auszugleichen. Die komplette  Pressemitteilung des Deutschen Kulturrates dazu findet ihr hier.

Am 30. April 2021 endete die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe. Änderungsanträge sind noch bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Seit dem 27. April 2021 sind Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe III zu bereits bewilligten Bescheiden möglich. Die regionalen Bewilligungsstellen können diese Änderungsanträge dann ab Mitte Mai 2021 bearbeiten und anschließend bewilligen. Änderungen der Bankverbindungen sind in Kürze möglich. Dies vermeldet die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt.

Seit dem 16. April 2021 können bei der Neustarthilfe auch Direktanträge für Personengesellschaften gestellt werden.

Die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums zur Überbrückungshilfe III wurden zum 13. April umfangreich aktualisiert.

Der Deutsche Kulturrat hat seine Übersicht zu den Förderprogrammen von NEUSTART KULTUR erneut aktualisiert. Der aktuelle Stand ist 25. März 2021. 

Die Überbrückungshilfe III wurde am 1. April 2021 nachgebessert. Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Auch für die Kultur- und Veranstaltungsbranche gibt es eine Verbesserung:  Ihr könnt jetzt zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen. Mehr Informationen findet ihr in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums.

Die FAQ zur Neustarthilfe wurden zum 1. April 2021 aktualisiert.