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Sonderförderung Kinoreferenzförderung

Die Filmförderungsanstalt unterstützt Kinos mit der Sonderförderung  nach § 2 FFG i.V.m. Kinoreferenzförderung. Ziel ist es, Kinos mit bis zu 720 € pro Leinwand zu helfen, die aufgrund des pandemiebedingten Besucherrückgangs die notwendige Mindestanzahl der Besucherpunkte in der Kinoreferenzförderung 2021 nicht erreichen konnten. Die Einreichfrist endet am 21. August 2022.

Sonderförderung Kinoreferenzförderung

Die Kinoreferenzförderung des Filmförderungsgesetzes geht von einem regulären Spielbetrieb der Kinos über ein Kalenderjahr aus. Die Schließung der deutschen Kinos beziehungsweise die erheblichen Einschränkungen des Spielbetriebes über einen oder gar mehrere Monate andauernden Zeitraum wurden vom Gesetzgeber innerhalb der Regelungen zu §§ 138 ff. FFG nicht vorhergesehen. Die im FFG definierten Schwellenwerte der Referenzpunkte für die Antragsberechtigung sind vielmehr unter Voraussetzung eines üblichen und durchgehenden Spielbetriebes auf ein Jahr konzipiert worden.

Die Anwendung der gesetzlichen Regelung führte zu einem Ausfall der Kinoreferenzförderung für Kinoleinwände, welche aufgrund des pandemiebedingten Besucherrückgangs die notwendige Mindestanzahl der Besucherpunkte nach § 138 FFG nicht erreichen können. Die FFA wirkt dem entgegen, indem sie – zum Ausgleich – im Wirtschaftsjahr 2022 gemäß der allgemeinen Aufgabenerfüllung über §§2, 3 FFG eine Sonderförderung für das Kinojahr 2021 für die betroffenen Kinoleinwände zur Verfügung stellt.

Die Förderhilfen für das Kinojahr 2021 werden im Rahmen der verfügbaren Mittel in gleicher Höhe pro Leinwand, aber maximal in Höhe von 720 € zuerkannt. Die Förderung können Kinos dabei für investive Maßnahmen oder Instandhaltungsarbeiten nutzen. Anträge könnt ihr bis zum 21. August 2022 stellen. Alle weiteren Infos findet ihr auf den Seiten der »Filmförderungsanstalt«.

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