Novemberhilfe gestartet
Die Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) ist seit dem Nachmittag des 25. November beantragbar. Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen – auch öffentliche und gemeinnützige–, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist.
- Direkt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden.
Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.
Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Netto-Vergleichsumsatzes im November 2019 und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. Soloselbstständige haben eine Wahlmöglichkeit. Soloselbstständige haben eine Wahlmöglichkeit. Sie können alternativ den durchschnittlichen Netto-Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden. Weitere Informationen dazu findet Ihr in den Novemberhilfen-FAQ.
Beantragung der Novemberhilfe seit dem 25. November 2020
Das Hilfsprogramm kann seit dem 25. November 2020 über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe beantragt werden. Die einmalige Kostenpauschale ist jedoch wie die Überbrückungshilfe nur über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer beantragbar. Eine Ausnahme bilden Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen. Sie sind direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag für Soloselbstständige ist ein ELSTER-Zertifikat. Beantragen könnt Ihr die Novemberhilfe bis zum 31. Januar 2021!
Ab Ende November 2020 werden dann in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 € pro Antragsteller. Im Falle von Soloselbstständigen, die einen Antrag im eigenen Namen (also ohne prüfenden Dritten) in Höhe von bis zu 5.000 € stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe. Nachdem die Anträge auf Novemberhilfe im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen sind, werden sie automatisch an die zuständigen Bewilligungsstellen in den Bundesländern übermittelt. Die Antragsbearbeitung erfolgt dann auf Länderebene. Bevor ihr einen Antrag stellt, lest euch im Vorfeld bitte unbedingt die FAQ zur Novemberhilfe durch! Das Bundeswirtschaftsministerium hat für weitere Fragen zur Novemberhilfe ein Service Desk eingerichtet, das ihr Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter +49 30-52685087 erreichen könnt. Hier könnt ihr noch die Vollzugshinweise einsehen. Auch die Saarländische Landesregierung informiert zu den Novemberhilfen.
+++ Update: Dezemberhilfe +++
Weitere News rund um die Kreativwirtschaft findet ihr in unserem Magazin!