Überbrückungshilfe III Event- und Kulturbranche
Angesichts des verlängerten Lockdowns kann die im Januar 2021 umfangreich aktualisierte »Überbrückungshilfe III« für die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021 seit dem 10. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 nur über prüfende Dritte beantragt werden. Antrags- und förderberechtigt sind dabei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen € in Deutschland, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Euer Unternehmen muss wirtschaftlich am Markt tätig sein und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest eine*n Beschäftigte*n gehabt haben. Auch gemeinnützige Unternehmen sind antragsberechtigt.
Zusätzlich zu den förderfähigen betrieblichen Fixkosten erstattet die Überbrückungshilfe III auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten, wenn ihr in der Veranstaltungs- und Kulturbranche tätig seid. Dies betrifft geschäftliche Aktivitäten zwischen März und Dezember 2020. Dabei sind laut Punkt 2.6 der FAQ zur Überbrückungshilfe III sowohl interne projektbezogene als auch externe Kosten wie etwa Kosten für beauftragte Dritte förderfähig. Ob euer Betrieb zu den antragsberechtigten zählt, verrät euch eine Liste mit über 70 aufgeführten Wirtschaftszweigen, die ihr in den FAQ unter Punkt 2.7 findet. Diese sehr ausführlichen FAQ beantworten euch nicht nur die häufigsten Fragen zur allgemeinen Überbrückungshilfe III, sondern in Anhang 1 auch alles Nähere zur Kalkulation und der Beantragung eurer Ausfall- und Vorbereitungskosten.
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